RS Vfgh 2002/6/15 G112/99

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Veröffentlicht am 15.06.2002
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
UnterhaltsvorschußG §2 Abs1

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Beschränkung der Gewährung von Unterhaltsvorschuß auf Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des LG f ZRS Wien auf Aufhebung der Wortfolge "ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und" in §2 Abs1 erster Satz UnterhaltsvorschußG sowie des zweiten Satzes dieser Bestimmung.

Mit der Wortfolge "ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und" wird vom antragstellenden Gericht nicht mehr angefochten, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist. Der zweite Satz des §2 Abs1 UnterhaltsvorschußG steht zweifellos in untrennbarem Zusammenhang mit dem ersten Satz, da sich bei Aufrechterhaltung des zweiten Satzes im Interpretationsweg die Weitergeltung der angefochtenen Wortfolge des ersten Satzes ergäbe.

Abweisung des Antrags.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber, um einerseits rasche Abhilfe bei einer finanziellen Notlage eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen zu schaffen und andererseits den Mißbrauch der von der öffentlichen Hand gewährten Mittel wirksam zu verhindern, ein straffes, unbürokratisches und schnell durchführbares Verfahren vorsieht und die Gewährung des Unterhaltsvorschusses auf Minderjährige beschränkt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Anknüpfung des §2 Abs1 UnterhaltsvorschußG an einen inländischen Aufenthaltsort des Minderjährigen zur Gewährleistung eines rasch durchführbaren Verfahrens sowie zur Kontrolle von Mißbräuchen fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Sachlichkeit der Ausnahmebestimmung des §2 Abs1 zweiter Satz UnterhaltsvorschußG bestreitet auch das antragstellende Gericht nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Kindschaftsrecht, Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G112.1999

Dokumentnummer

JFR_09979385_99G00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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