RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauG Bgld 1997 §1 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0352 E 7. November 1995 RS 3 (hier ohne den letzten Satz; hier betreffend das Bgld BauG 1997)

Stammrechtssatz

Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb

einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfaßt, und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnenden Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0244).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050098.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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