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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen den Übergang auf ein neues System bei der Entgeltfortzahlung durch Übertragung der Belastung der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung an den einzelnen Arbeitgeber infolge Wegfalls des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Träger der Krankenversicherung; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; dreimonatige Übergangsfrist ausreichendRechtssatz
Keine Präjudizialität des §19a Abs5 (idF des Art2 des BG BGBl I 44/2000) bzw. Abs5 bis 9 (idF des Art41 des BG BGBl I 142/2000) EntgeltfortzahlungsG bei Abweisung eines Antrags eines Arbeitgebers auf Erstattung fortgezahlten Entgelts durch den Träger der Krankenversicherung iSd §8 leg.cit.
Diese Bestimmungen über die Art der Verwendung des nach Beendigung der auf die Erstattung des fortgezahlten Entgelts gerichteten Tätigkeit der Fonds verbleibenden (Rest-)Vermögens wurden weder von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet noch waren sie anzuwenden und sind auch bei Behandlung der Beschwerde nicht präjudiziell. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf Judikate des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, die sich mit der Frage der Präjudizialität von Regel und Ausnahme beschäftigen.
Hinsichtlich der präjudiziellen Regelung des Abs1 und der damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Abs2 bis 4 des §19a EntgeltfortzahlungsG (idF BGBl I 44/2000) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Daß es von Verfassungs wegen zulässig ist, Arbeitgebern in bestimmtem Ausmaß eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung aufzuerlegen, wenn deren Arbeitnehmer durch Krankheit, Unglücksfall oder durch andere wichtige, ihre Person betreffenden Gründe ohne ihr Verschulden für eine kurze Zeit an der Arbeitsleistung verhindert werden, ist ebensowenig strittig, wie daß durch §2 EntgeltfortzahlungsG das zulässige Ausmaß dieser Arbeitgeberpflicht nicht überschritten wird. Dabei steht es im rechtspolitischen Ermessen des (einfachen) Gesetzgebers, ob er die dem Arbeitgeber entstehende Belastung der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen dem einzelnen Arbeitgeber auferlegt, oder diese Arbeitgeberpflicht durch eine versicherungsähnliche Konstruktion solidarisch auf die Arbeitgeber insgesamt verteilt, wie dies durch die bis zum 30.09.00 bestandene Entgeltfortzahlungsregelung geschah.
Keine Bedenken gegen Übergang auf ein anderes System, dreimonatige Übergangsfrist ausreichend, keine Verletzung des Vertrauensschutzes.
Da das Entgeltfortzahlungssystem nicht nach dem Kapitaldeckungsverfahren, sondern nach dem Umlageverfahren finanziert wurde, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Ende der Beitragspflicht der Arbeitgeber und das Ende der die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger auslösenden Fälle der Entgeltfortzahlung so wie deren Beginn mit demselben Zeitpunkt festgelegt wurde. Daran ändert es auch nichts, daß bei der Bemessung der Beiträge die Bildung einer Rücklage ermöglicht werden sollte, da diese lediglich die jederzeitige Liquidität der Erstattungsfonds sicherstellen sollte.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Übergangsbestimmung, Gesetz, Ausnahmeregelung - Regel, Vertrauensschutz, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B688.2001Dokumentnummer
JFR_09979383_01B00688_01