RS Vwgh 2001/7/3 99/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129b Abs1;

Rechtssatz

Nach dem E 23. Mai 1995, 94/07/0026, ist bei Ausgestaltung der dinglichen Wirkung ("Wirkung in rem") von Bescheiden der Gesetzgeber in Inhalt und Umfang disponibel. Dingliche Bescheide erzeugen grundsätzlich Wirkung über die Bescheidadressaten hinaus. Dem Rechtsnachfolger ist dadurch jede Überprüfung zufolge der Rechtskraft des Bescheides genommen. Er wird von den Pflichten eines dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses unabhängig von dessen Kenntnis betroffen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen; die Belastungen bestehen auch ohne solche Eintragungen (siehe hiezu auch Pauger, Der dingliche Bescheid, in ZfV 1984, S 93 ff, insbes. 253).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050280.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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