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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0115 E 15. September 1992 RS 1Stammrechtssatz
§ 135 Abs 3 Wr BauO ist die lex specialis zu § 9 VStG. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers für Verletzungen der ihm durch die BauO auferlegten Pflichten ist also auch dann gegeben, wenn er es bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050280.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013