RS Vwgh 2001/7/3 99/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs3;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0115 E 15. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

§ 135 Abs 3 Wr BauO ist die lex specialis zu § 9 VStG. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers für Verletzungen der ihm durch die BauO auferlegten Pflichten ist also auch dann gegeben, wenn er es bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050280.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten