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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/05/0036 E 3. Juli 2001Rechtssatz
Durch die Neuregelung über die Wasserentsorgung im § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sind die im § 56 Abs. 2 NÖ BauO 1976 enthalten gewesenen Ausnahmebestimmungen über die Kanalanschlussverpflichtung entfallen, und daher ist mit Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 am 1. Jänner 1997 eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Kanalanschlussverpflichtung eingetreten. Daher bewirkt diese wesentliche Änderung der Rechtslage (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) eine Anschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ BauO 1976 "nicht zum Anschluss verpflichtet" waren, und dies auch an einen bereits vor dem 1. Jänner 1997 verlegten Kanalstrang. Im Hinblick auf die Bedeutung des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) erscheint diese "Verschärfung" der Anschlusspflicht nicht unsachlich (Hinweis E 1993/12/16, 92/06/0160, zum Stmk KanalG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050035.X04Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012