RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/05/0036 E 3. Juli 2001

Rechtssatz

Durch die Neuregelung über die Wasserentsorgung im § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sind die im § 56 Abs. 2 NÖ BauO 1976 enthalten gewesenen Ausnahmebestimmungen über die Kanalanschlussverpflichtung entfallen, und daher ist mit Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 am 1. Jänner 1997 eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Kanalanschlussverpflichtung eingetreten. Daher bewirkt diese wesentliche Änderung der Rechtslage (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) eine Anschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ BauO 1976 "nicht zum Anschluss verpflichtet" waren, und dies auch an einen bereits vor dem 1. Jänner 1997 verlegten Kanalstrang. Im Hinblick auf die Bedeutung des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) erscheint diese "Verschärfung" der Anschlusspflicht nicht unsachlich (Hinweis E 1993/12/16, 92/06/0160, zum Stmk KanalG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050035.X04

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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