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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurücknahme der Konzession nach dem WAG 1997 - Wirtschaftsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen zielen generell auf die Vermeidung von unerwünschten Entwicklungen, die zu konkreten Nachteilen (im vorliegenden Fall: für Anleger und für den Kapitalmarkt sowie dessen Funktionsfähigkeit insgesamt) führen können. Wenn der Gesetzgeber Behörden zur Erreichung des Aufsichtszieles hoheitliche Mittel zur Verfügung stellt, kann der Umstand, dass mit dem Einsatz des Aufsichtsmittels im Einzelfall auch Nachteile für die Kunden des betroffenen Instituts verbunden sein können, nicht schon für sich dazu führen, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, allenfalls auch eines zwingenden öffentlichen Interesses, an der Herbeiführung des mit dem Aufsichtsmittel geschaffenen Zustands, also an der Erreichung des mit ihm verfolgten Zweckes zu verneinen wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001170045.A02Im RIS seit
24.09.2001