RS Vwgh 2001/7/3 AW 2001/17/0045

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art18 Abs1;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;
BWG 1993 §6 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §19 Abs1 Z1;
WAG 1997 §21 Abs1;
WAG 1997 §24 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurücknahme der Konzession nach dem WAG 1997 - Wirtschaftsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen zielen generell auf die Vermeidung von unerwünschten Entwicklungen, die zu konkreten Nachteilen (im vorliegenden Fall: für Anleger und für den Kapitalmarkt sowie dessen Funktionsfähigkeit insgesamt) führen können. Wenn der Gesetzgeber Behörden zur Erreichung des Aufsichtszieles hoheitliche Mittel zur Verfügung stellt, kann der Umstand, dass mit dem Einsatz des Aufsichtsmittels im Einzelfall auch Nachteile für die Kunden des betroffenen Instituts verbunden sein können, nicht schon für sich dazu führen, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, allenfalls auch eines zwingenden öffentlichen Interesses, an der Herbeiführung des mit dem Aufsichtsmittel geschaffenen Zustands, also an der Erreichung des mit ihm verfolgten Zweckes zu verneinen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001170045.A02

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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