RS Vfgh 2002/6/17 KV1/01

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Veröffentlicht am 17.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art148a
B-VG Art148i
Stmk L-VG §35

Leitsatz

Zurückweisung des über den konkreten Anlaßfall hinausgehenden sowie undifferenzierten allgemeinen Antrags auf Feststellung der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur uneingeschränkten Kontrolle des Vollzugsbereichs des UVS Steiermark; Unzulässigkeit einer abstrakten Zuständigkeitsfeststellung; keine reduzierende Auslegung des Antrags möglich

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, über abstrakte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaft und einem obersten Organ der ihrer Kontrolle unterliegenden Gebietskörperschaft zu entscheiden und eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regelt, kann an den Verfassungsgerichtshof nur aus Anlaß eines anhängigen Kontrollverfahrens herangetragen werden (siehe VfSlg 14697/1996).

Dem Verfassungsgerichtshof ist es nicht möglich, auf den umfassenden und nicht auf die Klärung der konkreten Meinungsverschiedenheit eingeschränkten Antrag eine inhaltliche Antwort zu geben, da ganz unterschiedliche Konstellationen möglich sind, in denen sich die Frage der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Kontrolle der Tätigkeit eines UVS stellen kann, auf die möglicherweise unterschiedlich zu antworten ist.

Da der umfassend formulierte Antrag daher nicht nur die Klärung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft in einem konkreten Anlaßfall, sondern darüber hinaus die Klärung ganz unterschiedlicher Fragen begehrt und damit auch Elemente einer abstrakten Feststellung der Zuständigkeit enthält, konnte der Verfassungsgerichtshof den Antrag, so wie er gestellt wurde, nicht meritorisch erledigen.

Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber auch verwehrt, den Antrag der Volksanwaltschaft aus dem Anlaßfall heraus in bestimmter Weise reduzierend zu deuten und - den Antragsteller insofern substituierend - die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft bloß im Hinblick auf jene konkrete Meinungsverschiedenheit zu klären, die im Anlaßverfahren für die Volksanwaltschaft möglicherweise in Betracht kommt. Denn der Verfassungsgerichtshof ist insoweit an den Antrag zur Feststellung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit gebunden.

Entscheidungstexte

  • KV 1/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.2002 KV 1/01

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Antrag, VfGH / Kompetenzfeststellung, Volksanwaltschaft, Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KV1.2001

Dokumentnummer

JFR_09979383_01KV0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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