RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9;

Rechtssatz

Auf Grund des untrennbaren Verfahrenszusammenhanges zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren ist die in einem dieser Verfahren einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht jedenfalls auch für das andere Verfahren als erteilt anzusehen, sofern nicht gegenüber der Behörde wirksam die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden ist. Auch für das Baubewilligungsverfahren, in welchem dem Nachbarn auf Grund der zuerkannten Parteistellung noch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung offen stand, hatten daher die Baubehörden davon auszugehen, dass der Nachbar von einem mit Zustellbevollmächtigung nach § 9 ZustG ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten ist. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz konnte demnach wirksam nur dem Vertreter des Nachbarn zugestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz ZustG ist daher die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzunehmen, in dem der Baubewilligungsbescheid dem Rechtsanwalt des Nachbarn tatsächlich zugekommen ist. Die Berufung des Nachbarn, der trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 6 AVG die Berufung auch selbst erheben durfte, konnte daher nicht deshalb verspätet sein, weil sie - ausgehend von einer als verfehlt erkannten Zustellung - als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG anzusehen sei.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1AllgemeinProzeßvollmachtBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X06

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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