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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag; keine Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer WegparzelleRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gd Scharten vom 10.11.98 hinsichtlich der Öffentlicherklärung einer Wegparzelle und Einreihung als Gemeindestraße.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht den zeitlichen Zusammenhang der Verordnungserlassung mit der Erlassung des Beseitigungsauftrages. Selbst wenn die Verordnung im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend die Beseitigung von Hindernissen auf der Straße erlassen worden wäre, so kann daraus allein jedoch eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht abgeleitet werden.
Eine Straße wird erst mit einer Verordnung gemäß §11 Abs1 Oö StraßenG dem Gemeingebrauch gewidmet. Der Behauptung der Beschwerde, es läge bezüglich der Wegparzelle Nr. 2101/1 kein entsprechendes Verkehrsbedürfnis der Gemeindebürger vor, ist die im Zuge des Planauflageverfahrens belegte Unterstützung der Verkehrsflächenwidmung durch 45 Gemeindebürger entgegenzuhalten.
Im vorliegenden Fall soll nicht eine Straße hergestellt, sondern die Qualität eines in der Natur vorhandenen Weges als öffentliche Straße iSd §2 Z3 Oö StraßenG ausdrücklich im Sinne des ersten Halbsatzes des §2 Z3 leg. cit. festgelegt werden. §13 Abs1 (mit Ausnahme der Z1), 2 und 4 leg. cit. ist daher im vorliegenden Fall - ungeachtet des Verweises in §11 Abs1 leg. cit. - nicht anzuwenden.
Die Qualifikation einer Gemeindestraße im Sinne des Oö StraßenG erfordert nicht, dass sie mit Fahrzeugen aller Art befahrbar sein muss. Die landwirtschaftliche Nutzung der Wegparzelle durch Ernten des Grases sowie Beweidung ist zwar geeignet, die Benutzung der Straße durch den Fahrzeugverkehr zu bestimmten Zeiten zu behindern, steht jedoch einem landwirtschaftlichen Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich entgegen.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1356.1999Dokumentnummer
JFR_09979383_99B01356_01