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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/05/0036 E 3. Juli 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0224 E 25. Jänner 2000 RS 2Stammrechtssatz
§ 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977 regelt nicht, wann die Anschlussverpflichtung eintritt, sondern nur den Fall, wie von der zuständigen Behörde und dem Liegenschaftseigentümer bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde vorzugehen ist, wenn dadurch eine Anschlusspflicht eintritt. Eine solche tritt gemäß § 62 Abs 2 NÖ BauO 1996 nur dann ein, wenn auf dieser Liegenschaft Schmutzwässer anfallen und, wie etwa im Fall der Neulegung des Hauptkanals, bereits eine Möglichkeit besteht, diese Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050035.X03Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012