RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/05/0036 E 3. Juli 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0224 E 25. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977 regelt nicht, wann die Anschlussverpflichtung eintritt, sondern nur den Fall, wie von der zuständigen Behörde und dem Liegenschaftseigentümer bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde vorzugehen ist, wenn dadurch eine Anschlusspflicht eintritt. Eine solche tritt gemäß § 62 Abs 2 NÖ BauO 1996 nur dann ein, wenn auf dieser Liegenschaft Schmutzwässer anfallen und, wie etwa im Fall der Neulegung des Hauptkanals, bereits eine Möglichkeit besteht, diese Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050035.X03

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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