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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde grundsätzlich im Ermittlungsverfahren festzustellen (Hinweis E 1998/04/16, 96/05/0142). Hiebei ist auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil auf Grundflächen mit der Widmung "Wohngebiet" das Ausmaß der im § 6 Abs. 6 Wr BauO näher umschriebenen Immissionsbelastung geringer anzusetzen ist als in Gebieten mit anderen Widmungen (siehe hiezu § 6 Wr BauO). Dass die Errichtung von Stellplätzen, auch wenn es sich nicht um Pflichtstellplätze handelt, von vorneherein im Wohngebiet nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt. Die Zahl der Pflichtstellplätze ist nicht schlechthin die Höchstzahl der im Wohngebiet erlaubten Stellplätze (Hinweis E 1995/03/28, 92/05/0241). Von einem Stellplatz für einen PKW der hier zu beurteilenden Art, Größe und Lage, der als Kleinanlage gemäß § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 zulässigerweise auf einer Fläche nach § 79 Abs. 6 Wr BauO errichtet wird, sind keine das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigende Belästigungen der Nachbarn zu erwarten, weil er im Hinblick auf seine Nähe zur Verkehrsfläche keine größeren Immissionen erzeugt, als sie vom vorbeifließenden Verkehr ausgehen (Hinweis E 1972/11/20, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050021.X05Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013