RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §79 Abs6;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde grundsätzlich im Ermittlungsverfahren festzustellen (Hinweis E 1998/04/16, 96/05/0142). Hiebei ist auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil auf Grundflächen mit der Widmung "Wohngebiet" das Ausmaß der im § 6 Abs. 6 Wr BauO näher umschriebenen Immissionsbelastung geringer anzusetzen ist als in Gebieten mit anderen Widmungen (siehe hiezu § 6 Wr BauO). Dass die Errichtung von Stellplätzen, auch wenn es sich nicht um Pflichtstellplätze handelt, von vorneherein im Wohngebiet nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt. Die Zahl der Pflichtstellplätze ist nicht schlechthin die Höchstzahl der im Wohngebiet erlaubten Stellplätze (Hinweis E 1995/03/28, 92/05/0241). Von einem Stellplatz für einen PKW der hier zu beurteilenden Art, Größe und Lage, der als Kleinanlage gemäß § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 zulässigerweise auf einer Fläche nach § 79 Abs. 6 Wr BauO errichtet wird, sind keine das zulässige Widmungsmaß eines Wohngebietes übersteigende Belästigungen der Nachbarn zu erwarten, weil er im Hinblick auf seine Nähe zur Verkehrsfläche keine größeren Immissionen erzeugt, als sie vom vorbeifließenden Verkehr ausgehen (Hinweis E 1972/11/20, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050021.X05

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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