RS Vwgh 2001/7/3 99/05/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litg;
BauO Krnt 1996;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0287

Rechtssatz

In Bezug auf die Möglichkeit des Zufahrens von Tanklöschfahrzeugen auf einem Baugrundstück ist dem Nachbarn gemäß der Krnt BauO 1996 i. V.m. dem Krnt BauvorschriftenG kein Nachbarrecht eingeräumt. Aus § 17 Krnt BauO 1996, der als Kriterium bei der Baubewilligung ganz allgemein das öffentliche Interesse an der Gesundheit nennt, kann in brandschutzrechtlicher Hinsicht für die Nachbarn kein weiter gehendes Nachbarrecht abgeleitet werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050283.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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