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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0287Rechtssatz
In Bezug auf die Möglichkeit des Zufahrens von Tanklöschfahrzeugen auf einem Baugrundstück ist dem Nachbarn gemäß der Krnt BauO 1996 i. V.m. dem Krnt BauvorschriftenG kein Nachbarrecht eingeräumt. Aus § 17 Krnt BauO 1996, der als Kriterium bei der Baubewilligung ganz allgemein das öffentliche Interesse an der Gesundheit nennt, kann in brandschutzrechtlicher Hinsicht für die Nachbarn kein weiter gehendes Nachbarrecht abgeleitet werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050283.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014