RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0072

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermV 1994 §7 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0290 E 24. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Dass gem § 7 Z 2 VermV 1994 bei der Bestimmung von Grenzpunkten die mittlere Punktgenauigkeit von +/- 15 cm nicht überschritten werden darf, bedeutet nur, dass dann, wenn Vermessungen nach dem Vermessungsgesetz vorgenommen werden, die Genauigkeit bei der Bestimmung von Grenzpunkten zumindest +/- 15 cm betragen muss und darüber hinausgehende Ungenauigkeiten unzulässig sind. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass genauere Messungen, bei denen es sich um einen Abstand von unter 15 cm handelt, unzulässig wären oder diese zwangsläufig unrichtig wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050072.X02

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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