RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0072

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §22;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §50 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §70 Abs1 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Es besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Bauwichs nicht nur dann, wenn ein Bebauungsplan vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt im Fall einer konsenslosen Bauführung im Seitenabstand den Anspruch eines Nachbarn auf Erlassung eines Abbruchauftrages bejaht (Hinweis E 1979/06/28, 787 und 3527/78).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050072.X04

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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