Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG 1991 erbracht werden kann und nur in den im § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG 1991 genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden kann.