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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0202 E 19. Mai 1998 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 4 zweiter Halbsatz Wr GaragenG ist die Errichtung von Kleinanlagen auf seitlichen Abstandsflächen und im Vorgarten eines Bauplatzes insgesamt mit einer Bodenfläche bis zu 50 Quadratmetern beschränkt. Das dem Nachbarn gem § 134a Abs 1 lit a und § 134 Abs 1 lit c Wr BauO eingeräumte subjektive öffentliche Recht gewährt ihm einen Rechtsanspruch, daß nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die im § 4 Abs 4 Wr GaragenG normierte Ausnahme von der Einhaltung des Seitenabstandes gewährt wird (Hinweis E 15.9.1992, 89/05/0121, zur Bauordnung für Kärnten).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050021.X03Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013