RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita idF 1996/042 ;
BauO Wr §134a Abs1 litc idF 1996/042 ;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4 idF 1996/043 ;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0202 E 19. Mai 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 4 zweiter Halbsatz Wr GaragenG ist die Errichtung von Kleinanlagen auf seitlichen Abstandsflächen und im Vorgarten eines Bauplatzes insgesamt mit einer Bodenfläche bis zu 50 Quadratmetern beschränkt. Das dem Nachbarn gem § 134a Abs 1 lit a und § 134 Abs 1 lit c Wr BauO eingeräumte subjektive öffentliche Recht gewährt ihm einen Rechtsanspruch, daß nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die im § 4 Abs 4 Wr GaragenG normierte Ausnahme von der Einhaltung des Seitenabstandes gewährt wird (Hinweis E 15.9.1992, 89/05/0121, zur Bauordnung für Kärnten).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050021.X03

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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