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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0240 E 24. Februar 1999 RS 1Stammrechtssatz
Im Bauverfahren bildet die Berufung eines Nachbarn betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung mit der Berufung betreffend die Erteilung der Baubewilligung eine untrennbare Einheit. Sache des Berufungsverfahrens ist daher nicht nur die Frage, ob dem Berufungswerber von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt wurde, vielmehr hat die Berufungsbehörde nach Bejahung der Parteistellung des Berufungswerbers dessen Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung sachlich zu erledigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X05Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012