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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Mit dem Hinweis des Anrainers auf den "Immissionsschutz" gemäß § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997 ist einerseits nicht auf die mangelnde Widmungskonformität des Bauvorhabens verwiesen und andererseits keine Einwendung im Rechtssinne erhoben worden. Dem betreffenden Vorbringen muss - um als Einwendung qualifiziert werden zu können -
entnommen werden können, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. D. h. im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muss auf einen oder mehrere der im § 15 Bgld BauV 1998 erwähnten Emissionstatbestände (Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder sonstige Einwirkungen) abgestellt sein. Der Anrainer hat aber nicht konkret dargetan, welche das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen aus der Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens für ihn entstehen könnten (Hinweis E 7. November 1995, 94/05/0173, m. w. N.).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050063.X08Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010