RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im § 21 Abs. 4 Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050063.X05

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten