Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da der bewilligte KFZ-Stellplatz offenbar kein Pflichtstellplatz im Sinne des § 36 Wr GaragenG 1957 ist, kann die Parteistellung im Sinne des § 134 Wr BauO genießende Beschwerdeführerin im Verfahren zulässigerweise auch das Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO geltend machen. Der Nachbar besitzt nach § 6 Wr GaragenG 1957 einen Rechtsanspruch darauf, dass mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050021.X04Im RIS seit
12.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013