RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6;

Rechtssatz

Da der bewilligte KFZ-Stellplatz offenbar kein Pflichtstellplatz im Sinne des § 36 Wr GaragenG 1957 ist, kann die Parteistellung im Sinne des § 134 Wr BauO genießende Beschwerdeführerin im Verfahren zulässigerweise auch das Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO geltend machen. Der Nachbar besitzt nach § 6 Wr GaragenG 1957 einen Rechtsanspruch darauf, dass mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050021.X04

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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