RS Vfgh 2002/6/19 B198/02 - B117/03, B1119/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §48

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund Mißachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit durch Unterlassung der Zustellung der Berufungsbeantwortung des Kammeranwaltes an den Beschwerdeführer

Rechtssatz

Nun hat zwar durch die Inkenntnissetzung des Beschwerdeführers von der Berufungsbeantwortung (im Wege ihrer Verlesung in der mündlichen Verhandlung vor der OBDK) ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden; es kann jedoch gerade angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer erst anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der OBDK - in welcher er rechtskräftig zur Disziplinarstrafe von S 30.000,- verurteilt wurde - von der Berufungsbeantwortung erfuhr, nicht gefunden werden, daß dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt zur Rechtsauffassung des Kammeranwaltes in Form einer (schriftlich oder mündlich vorgebrachten) Gegenäußerung vorzubereiten.

Im vorliegenden Fall fordert der Grundsatz der Waffengleichheit, daß dem Beschwerdeführer die Berufungsbeantwortung des Kammeranwaltes so rechtzeitig zugestellt wird, daß ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben ist, dazu Stellung zu nehmen (siehe hiezu die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des EGMR sowie VfSlg 15840/2000).

siehe auch E v 10.06.03, B117/03, E v 24.02.04, B1119/03.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B198.2002

Dokumentnummer

JFR_09979381_02B00198_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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