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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Die Aufstellung der Alttextil-Sammelbehälter auf öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund iSd § 1 Abs. 1 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 stellt eine über den Gemeindegebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Gut dar und es liegt sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das Wr. GebrauchsabgabeG 1966 in das öffentliche Recht übertragen und durch Akte der Hoheitsverwaltung gestaltet wird (Hinweis E VfGH 3. März 2001, K I- 2/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050115.X01Im RIS seit
27.09.2001