Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 31.8.1999, Zl. 99/05/0076, klargelegt hat, kann ein Bürgermeister gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 nur dann ein Reklamationsverfahren hinsichtlich eines Menschen, der in seiner Gemeinde nur einen weiteren Wohnsitz hat, beantragen, wenn er darlegen kann, dass der Betroffene einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Gemeinde hat. Die nunmehr im § 15a MeldeG 1991 den Bürgermeistern eingeräumte Ermächtigung, von dem Betroffenen eine Wohnsitzerklärung verlangen zu können, soll demnach neben der Ermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 6 MeldeG 1991 dem Nachweis der Antragsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 dienen. Die Wohnsitzerklärung des Betroffenen bildet für den Bürgermeister die wesentliche Grundlage für seine Entscheidung, die Einleitung eines Reklamationsverfahrens zu beantragen, weil sich aus ihr die maßgeblichen tatsächlichen Anhaltspunkte für den Lebensmittelpunkt in einer Gemeinde ergeben (siehe Anlage C in BGBl. I Nr. 28/2001). Um die für einen Antrag eines Bürgermeisters nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 erforderlichen Voraussetzungen (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) dartun zu können, hat daher der Bürgermeister vor Antragstellung die Wohnsitzerklärung vom Betroffenen zu verlangen (vgl. hiezu Grosinger-Szirba, Das österreichische Melderecht, 5. Auflage, Seite 199).