RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0072 E 25. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050232.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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