RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0063

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2226/79 E 22. April 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt dem erstinstanzlichen Bescheid ein Parteienantrag zugrunde, so hat die Berufungsbehörde in Handhabung des § 66 Abs 4 AVG 1950 grundsätzlich über diesen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides allein wird diesem Erfordernis in aller Regel nicht gerecht.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050063.X01

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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