Der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist, findet - vorbehaltlich anderslautender Anordnung - stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regeln. Bezüglich des Reklamationsverfahrens nach § 17 MeldeG 1991 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden bei Erlassung ihrer Bescheide nicht von der jeweils geltenden Rechtslage auszugehen hätten.