RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 129b Abs. 1 Wr BauO kommt Bewilligungen und Bescheiden nach diesem Gesetz dingliche Wirkung zu. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft daher den jeweiligen (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft oder der Baulichkeit (Hinweis E 2000/10/24, 2000/05/0020), dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Hat ein Grundeigentümer der Baubehörde einen (allenfalls) von ihm verschiedenen Eigentümer der Baulichkeit auf seinem Grund nicht bekannt gegeben, ist der Bauauftrag an ihn zu richten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050262.X01

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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