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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 129b Abs. 1 Wr BauO kommt Bewilligungen und Bescheiden nach diesem Gesetz dingliche Wirkung zu. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft daher den jeweiligen (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft oder der Baulichkeit (Hinweis E 2000/10/24, 2000/05/0020), dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Hat ein Grundeigentümer der Baubehörde einen (allenfalls) von ihm verschiedenen Eigentümer der Baulichkeit auf seinem Grund nicht bekannt gegeben, ist der Bauauftrag an ihn zu richten.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050262.X01Im RIS seit
21.11.2001