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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §56 Abs1;Rechtssatz
Ein allfälliges Verschulden des Dienstgebers an der Unterlassung der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen angerechneten Zeitraum fällt nicht unter die in § 56 Abs 2 PG 1965 genannten Ausnahmetatbestände. Sollte dem Dienstnehmer durch ein derartiges schuldhaftes Verhalten ein Schaden entstanden sein, hat sich der Dienstnehmer deswegen an dem damaligen Dienstgeber schadlos zu halten; das gilt auch, wenn der Dienstgeber der Bund war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120304.X01Im RIS seit
10.09.2001