Kommt als Adressat der Strafnorm des § 26 Abs 1 WAG ein Unternehmen als juristische Person in Betracht, so treten nach § 9 Abs 1 VStG an dessen Stelle die zu ihrer Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen. Trifft diese Personen an der Nichteinhaltung der sanktionierten Pflicht der juristischen Person ein Verschulden, sind sie strafbar. Richtete sich solcherart auf Grund des § 9 Abs 1 VStG die Strafnorm des § 26 Abs 1 WAG an alle drei Vorstandsmitglieder der in Rede stehenden juristischen Person, so liegt in der schuldhaften Verletzung dieser Verhaltensnorm durch jedes einzelne Vorstandsmitglied jeweils eine gesonderte Verwaltungsstraftat. Damit ist aber jedes einzelne dieser Vorstandsmitglieder unter Heranziehung der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG zu bestrafen. Der Umstand, dass auch andere Täter in diesem Zusammenhang bestraft wurden, stellt keinen Grund für die Verhängung einer milderen Strafe dar.