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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebAG 1975 §10;Rechtssatz
Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme statt finden soll oder statt gefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170128.X02Im RIS seit
15.01.2002