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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung; zulässiger Vorrang von Sicherheitsinteressen bei Interessenabwägung in Hinblick auf Interessen des Verkehrs; Erforderlichkeit der Verordnungserlassung; ausreichende KundmachungRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters von Wr Neudorf vom 16.09.97.
Auch vor Erlassung einer auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützten Verordnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (ebenso wie bei Verordnungserlassung iSd §43 Abs2 lita StVO 1960, siehe zuletzt VfGH E v 04.10.00, V63/98). Die verordnungserlassende Behörde überschreitet den ihr dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum daher nicht, wenn sie den Sicherheitsinteressen Vorrang vor den Interessen des Verkehrs an einer ungehinderten Benützung des von einer Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebietes einräumt.
Keine Einwendungen im Verordnungsüberprüfungsverfahren iSd §96 Abs2 StVO 1960.
Verordnung "erforderlich" iSd §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960.
Daß sich im Verordnungsakt kein Aktenvermerk gemäß §44 Abs1 StVO 1960 betreffend den Zeitpunkt der Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960 findet, ändert nichts am gesetzmäßigen Zustandekommen der Verordnung. Denn selbst eine Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung berührt weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung (vgl VfSlg 4641/1964, 7724/1975, 8894/1980).
Der Zeitpunkt der Übertretung der vorliegenden Verordnung lag auch innerhalb der in §96 Abs2 StVO 1960 normierten zweijährigen Überprüfungspflicht (vgl VfSlg 9588/1992, VfGH vom 27.11.01, V71/01).
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1400.2001Dokumentnummer
JFR_09979381_01B01400_01