RS Vwgh 2001/7/4 2001/17/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Index

21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §9 Abs1;
WAG 1997 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0034 E 4. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Kommt als Adressat der Strafnorm des § 26 Abs 1 WAG ein Unternehmen als juristische Person in Betracht, so treten nach § 9 Abs 1 VStG an dessen Stelle die zu ihrer Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen. Trifft diese Personen an der Nichteinhaltung der sanktionierten Pflicht der juristischen Person ein Verschulden, sind sie strafbar. Richtete sich solcherart auf Grund des § 9 Abs 1 VStG die Strafnorm des § 26 Abs 1 WAG an alle drei Vorstandsmitglieder der in Rede stehenden juristischen Person, so liegt in der schuldhaften Verletzung dieser Verhaltensnorm durch jedes einzelne Vorstandsmitglied jeweils eine gesonderte Verwaltungsstraftat. Damit ist aber jedes einzelne dieser Vorstandsmitglieder unter Heranziehung der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG zu bestrafen. Der Umstand, dass auch andere Täter in diesem Zusammenhang bestraft wurden, stellt keinen Grund für die Verhängung einer milderen Strafe dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170035.X02

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten