RS Vwgh 2001/7/4 97/17/0128

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §1;
GebAG 1975 §2 Abs1 idF 1989/343;
GebAG 1975 §2 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Es kann nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus § 2 Abs 1 GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170128.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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