RS Vwgh 2001/7/4 95/12/0365

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DO Wr 1966 §25 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §26 Abs1 idF 1988/013;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der dem Grunde nach vergleichbaren Bundesrechtslage (siehe § 51 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956) mit seinem E vom 17.2.1993, Zl. 91/12/0165, ausgesprochen, dass die besoldungsrechtliche Konsequenz (sinngemäße Ergänzung: einer Verletzung der Meldepflicht auf Grund der gesetzlichen Fiktion der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst) nicht immer schon dann einzutreten hat, wenn der Beamte - aus welchen Gründen auch immer - seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist im Einzelfall auf Grund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 (Nichterbringung einer Arbeitsleistung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit) - die Abwesenheit des Beamten eine ungerechtfertigte im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht. Dieselbe Betrachtung ist dem Grunde nach im Beschwerdefall (der die Wr DO 1967 betrifft) geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120365.X03

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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