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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art23Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; vertretbare Annahme der Anwendung eines sachlich nicht gerechtfertigten Druckmittels zur Anspruchsdurchsetzung durch Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen eine Richterin sowie unsachlicher Kritik an GerichtsentscheidungenRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Regelung der Amtshaftung in §1 und §9 AHG in Hinblick auf Art23 B-VG.
Vertretbare Annahme der Anwendung eines sachlich nicht gerechtfertigten Druckmittels zur Anspruchsdurchsetzung iSd §2 RL-BA 1977 durch Einbringung einer Amtshaftungsklage gem §1 und §9 AHG gegen eine Richterin sowie unsachlicher Kritik an Gerichtsentscheidungen.
Wenn der Beschwerdeführer nicht nur der gegnerischen Partei "schikanösen Rechtsmißbrauch" vorwirft, sondern - weil die Gerichte im Sinne des Prozeßgegners entschieden hatten - diesen Vorwurf auch dem in der Sache befaßten (Exekutions-)Gericht macht, sowie die Beschlüsse der eingeschrittenen Gerichte als "schadenersatzauslösende Fehlentscheidungen" qualifiziert, kann der belangten Behörde aus dem Blickwinkel des Art10 Abs2 EMRK (im Hinblick auf den hier in Betracht kommenden Tatbestand der "Gewährleistung des Ansehens der Rechtsprechung") nicht entgegengetreten werden, wenn sie darin eine von §9 Abs1 RAO nicht mehr gedeckte unsachliche Kritik des Rechtsanwaltes an Gerichtsentscheidungen, die der Anspruchsdurchsetzung seines Mandanten nicht dienlich ist, erblickt.
Schlagworte
Amtshaftung, Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1500.2001Dokumentnummer
JFR_09979381_01B01500_01