TE Vfgh Erkenntnis 2005/9/26 B109/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MinroG §2, §111, §187

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Beitrags für das überbetriebliche Grubenrettungswesen für die Nutzung eines Schaubergwerkes zu anderen Zwecken

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Partei benützt das Schaubergwerk Oberzeiring als Grubenbau eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Dementsprechend wurde die beschwerdeführende Partei durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Dezember 2004, Zl. BMWA-64.300/5741-IV/8/2004, verpflichtet, € 2.500,- zum Grubenrettungswesen beizutragen. Die Vorschreibung dieses Betrages erfolgte jeweils für die Jahre 2004 und 2005. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Der Bescheid beruht auf folgender rechtlichen Grundlage:

Für die Anlage der beschwerdeführenden Partei gilt das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 21/2002. §2 MinroG lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt ...

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs3 für die bergbautechnischen Aspekte ...

5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

...

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt."

Demgemäß sind Bergbauberechtigte, die stillgelegte Bergwerke zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, auch zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen verpflichtet. Diese Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen ist in §111 MinroG, der einen Teil des VII. Hauptstückes bildet, geregelt.

        §111 MinroG hat folgenden Wortlaut:

                  "Hilfeleistung bei Unglücksfällen

        §111. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im §2 Abs1

genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der §149 Abs6 gilt sinngemäß."

Die §§187 ff. MinroG regeln Einrichtung und Aufgaben der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen bzw. das überbetriebliche Rettungswerk.

§187 lautet:

"(1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im §2 Abs1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§189) und bei den im §2 Abs2 Z5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.

(4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.

[...]"

Die Aufgaben der in §187 Abs1 MinroG vorgesehenen Hauptstellen sind in §187a MinroG wie folgt geregelt:

"Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Beratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens.

2. Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken.

Hiezu zählt insbesondere:

a) ein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren zu erstellen,

b) nötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen,

c) einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren,

d) bei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.

3. Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten.

[...]"

3. Im angefochtenen Bescheid wird zunächst auf 50 Seiten dargetan, wie das Ausmaß des Betrages nach §187 Abs3, 1. und 2. Satz zu rechnen ist, jedoch kommt die belangte Behörde dann zum Ergebnis, dass der im 3. Satz dieser Bestimmung vorgesehene Mindestbeitrag von € 1.000,-- pro Jahr zuzüglich 20 Cent pro Besucher vorzuschreiben ist. Da der Bescheid von einer Besucherzahl von 7.500 ausging, wurden je € 2.500,-- für die Jahre 2004 und 2005 vorgeschrieben. Es wird ferner ausgeführt, dass die Beiträge einerseits der Wahrnehmung der Hilfeleistungspflicht nach §111 MinroG und andererseits der Finanzierung der Hauptstelle bzw. der von ihr nach §187a MinroG wahrzunehmenden Aufgaben dient.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung des Gleichheitsrechts und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht wird. Im Recht auf Gleichheit fühlt sich die beschwerdeführende Partei deshalb verletzt, weil die von der Behörde angenommenen Beträge fiktiv seien, weil manche Bergbauberechtigten nicht erfasst bzw. ihnen keine Beiträge auferlegt worden seien und die Behörde daher eine willkürliche Ungleichbehandlung vorgenommen habe, weil das Bewertungssystem der Behörde unlogisch und für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar sei, weil die Behörde lediglich Erhebungsblätter versendet aber keine tatsächliche Verifizierung vorgenommen habe und weil manche Bergbauberechtigten durch die Stellung von Sachleistungen von der Beitragsleistung in finanzieller Form befreit worden seien, wobei die Bewertung der Sachleistungen nicht nachvollziehbar sei. Weiters gebe es eine Ungleichbehandlung bei der Beitragsvorschreibung für Schaubergwerke und Heilstollen, da für Heilstollen kein Betrag pro Besucher vorgeschrieben worden sei. Darüber hinaus gebe es keine Refundierungsmöglichkeit für den Fall, dass während eines Jahres der Betrieb eingestellt werde. Außerdem nütze die beschwerdeführende Partei das Grubengebäude Heilstollen Oberzeiring gemeinsam mit der Kurbetrieb Oberzeiring Betriebsführungs GmbH (B110/05), ohne dass dies bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt worden wäre.

5. Weiters hält die beschwerdeführende Partei die §§187 ff. Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 21/2002, für verfassungswidrig und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an. Verfassungswidrig erscheint der beschwerdeführenden Partei dabei insbesondere, dass die Wirtschaftskammer Österreich für die Errichtung und Unterhaltung einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zuständig ist (das Gesetz spricht von Beauftragung). Dieser Auftrag könne aber nur durch die aktiven Bergbaubetriebe erteilt werden. Weiters erscheint ihr verfassungswidrig, dass ein Betrag von € 0,20 für jeden Besucher nur von Schaubergwerken und ähnlichem, nicht aber von tatsächlich bergbaubetreibenden Unternehmen zu leisten ist. Weiters wird vorgebracht, dass Schauhöhlen, bei denen ein vergleichbares Gefahrenpotential wie bei einem Schaubergwerk besteht, keinen Beitrag zum Grubenrettungswesen leisten müssen. Darüber hinaus sei aus den Bestimmungen des MinroG kein Rechtsanspruch auf Hilfeleistung bei Unfällen abzuleiten.

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie das Ermittlungsverfahren noch einmal ausführlich darstellte, den einzelnen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei entgegentrat und im Übrigen beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm:

1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Mindestbeitrag nach §187 Abs3, 3. Satz, vorgeschrieben hat, sodass es für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides unmaßgeblich ist, wie ein allenfalls höherer Betrag nach den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung zu rechnen gewesen wäre.

Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, dass §187 Abs1 MinroG vorsieht, dass die Wirtschaftskammer Österreich als Beauftragte der Bergbauberechtigten eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen einzurichten hätte, ein solcher Auftrag seitens der Bergbauberechtigten jedoch niemals erteilt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung der Wirtschaftskammer zur Einrichtung einer Hauptstelle keineswegs von einem zivilrechtlichen Auftrag durch die Bergbauberechtigten abhängt, sondern sich direkt aus §187 Abs1 ergibt. Ein derartiger Auftrag durch die Bergbauberechtigten, die nach der Intention des Gesetzes für ein überbetriebliches Grubenrettungswesen zu sorgen haben, wird durch die Bestimmung fingiert. Da es dem Gesetzgeber auch freigestanden hätte, die Wirtschaftskammer Österreich direkt mit Aufgaben des Grubenrettungswesens zu betrauen, ergibt sich durch die fingierte Beauftragung keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung.

1.2 Die beschwerdeführende Partei hält §187 Abs3 MinroG jedoch für verfassungswidrig, weil die Bestimmung lediglich für Besucher von Schaubergwerken einen Betrag von € 0,20 als Beitrag zum Rettungswesen vorschreiben würde, ein derartiger Beitrag aber für Mitarbeiter von Bergwerken und Kranken, die Heilstollen aufsuchen, nicht vorgeschrieben würde.

Ob Personen, die Heilstollen aus Gesundheitsgründen aufsuchen, Besucher im Sinne dieser Bestimmung sind, ist eine Frage der Auslegung des Gesetzes, die nicht dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Selbst wenn das Gesetz jedoch so zu verstehen wäre, so wäre es nicht unsachlich, zwischen Personen zu unterscheiden, die sich (in der Regel mehrfach) aus gesundheitlichen Gründen in einen Heilstollen, der Teil eines stillgelegten Bergwerks ist, begeben und solchen, die einen Grubenbau aus Schaulust besuchen.

Auch eine Differenzierung zwischen Besuchern und Beschäftigten ist sachlich gerechtfertigt und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

1.3 Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass Bergbauberechtigte im Sinne von §2 Abs2 Z5 MinroG einen Beitrag zum überbetrieblichen Rettungswesen zu leisten haben, obwohl sie keinen Anspruch auf Hilfeleistung hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass §2 Abs3 ausdrücklich die Anwendung des §111 auf die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauten zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe für anwendbar erklärt hat. Aus der Systematik der Bestimmungen zum Grubenrettungswesen im MinroG ist unzweifelhaft abzuleiten, dass der Gesetzgeber einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen auch einen Anspruch auf Hilfeleistung im Falle eines Unfalles gegenüberstellen wollte.

1.4 Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass es ungleich sei, bei Benützung eines stillgelegten Bergwerkes eine Gebühr vorzuschreiben, nicht aber bei Schauhöhlen. §109 MinroG sieht für den Bergbauberechtigten umfassende Sicherungspflichten während des Betriebes einer Grube, aber auch nach Beendigung der Bergbautätigkeit vor. Dies ergibt sich daraus, dass der Bergbau einen massiven Eingriff in die Umwelt darstellt und unter und über Tage verschiedenartige Gefahrenpotentiale schafft, die ohne Bergbautätigkeit nicht bestehen würden. Viele der Gefahren, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des MinroG vor Augen hatte, ergeben sich speziell aus der Bergbautätigkeit (Einbrüche, Verschüttungen, mangelnde Stabilität des Gebirges), sind aber bei natürlichen Höhlen in derselben Form nicht gegeben bzw. nicht vom Eigentümer der Höhle geschaffen worden, weshalb eine differenzierte Behandlung der Sicherungspflichten sachlich gerechtfertigt erscheint.

Darüber hinaus wäre es dem Bundesgesetzgeber verwehrt gewesen, eine vergleichbare Bestimmung für Schauhöhlen zu erlassen, da natürlich entstandene Höhlen nicht vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" (Art10 Abs1 Z10 B-VG), auf den sich das MinroG stützt, erfasst sind. Die Zuständigkeit für die Sicherheit von Naturhöhlen fällt dagegen unter die Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG und ist daher Landessache.

1.5 Die beschwerdeführende Partei hält weiters die Bestimmung des §187e Abs2 MinroG für gleichheitswidrig, die die Einsatzleitung im Falle von Unfällen, die ein überbetriebliches Rettungswerk erforderlich machen, dem Landeshauptmann zuweist. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage der Einsatzleitung im Katastrophenfall für die Frage der Beitragsleistung für den Aufbau eines überbetrieblichen Grubenrettungswesen präjudiziell ist, war auf diese Frage nicht näher einzugehen.

2. Zur Verletzung des Grundrechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz:

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001 16.640/2002).

Ein solches Verhalten kann der Behörde im konkreten Fall aber nicht zur Last gelegt werden. Sie hat den im Gesetz genannten Mindestbeitrag vorgeschrieben. Dass dieser unrichtig gerechnet wurde, etwa weil die angenommene Zahl der Besucher nicht stimmt, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat daher nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die beschwerdeführende Partei wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B109.2005

Dokumentnummer

JFT_09949074_05B00109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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