Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze ist die Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, weil diese Entwicklung keine unübersehbare ist, sofern nicht besondere, dieser Erkennbarkeit allenfalls entgegenstehende Umstände (zB das Erwarten einer höheren Gehaltsnachzahlung) vorliegen (Hinweis E 26.9.1979, 1101/78, VwSlg 9937 A/1979, sowie E 12.5.1980, 966, 978/79, VwSlg 10122 A/1980 - nur Rechtsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120175.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011