RS Vwgh 2001/7/4 2000/12/0201

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand hängt von der Rechtskraft des Bescheides ab, mit dem sie ausgesprochen wird. Wenn die oberste Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand entschieden hat, wird diese (erst) mit der Zustellung des Bescheides wirksam (Hinweis E 22.5.1989, 89/12/0027, VwSlg 12925 A/1989, E 18.9.1992, Zl. 91/12/0167, und E 26.5.1993, Zl. 92/12/0145, jeweils unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber diesbezüglich vergleichbaren Fassung des § 14 Abs. 5 BDG 1979).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120201.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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