Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand hängt von der Rechtskraft des Bescheides ab, mit dem sie ausgesprochen wird. Wenn die oberste Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand entschieden hat, wird diese (erst) mit der Zustellung des Bescheides wirksam (Hinweis E 22.5.1989, 89/12/0027, VwSlg 12925 A/1989, E 18.9.1992, Zl. 91/12/0167, und E 26.5.1993, Zl. 92/12/0145, jeweils unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber diesbezüglich vergleichbaren Fassung des § 14 Abs. 5 BDG 1979).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120201.X01Im RIS seit
10.09.2001