RS Vwgh 2001/7/4 2000/12/0312

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;

Rechtssatz

Das Recht auf Nutzung eines Bestandobjektes nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 besteht bis zur konkreten Erlassung des Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides weiter. Es trifft demnach nicht zu, dass - mangels sofortiger bescheidmäßiger Entziehung des Bestandobjektes - das öffentlich-rechtliche Bestandsverhältnis außer Kraft getreten und durch ein konkludent zu Stande gekommenes privatrechtliches Mietverhältnis ersetzt worden sei (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120312.X04

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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