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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5;Rechtssatz
Das Recht auf Nutzung eines Bestandobjektes nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 besteht bis zur konkreten Erlassung des Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides weiter. Es trifft demnach nicht zu, dass - mangels sofortiger bescheidmäßiger Entziehung des Bestandobjektes - das öffentlich-rechtliche Bestandsverhältnis außer Kraft getreten und durch ein konkludent zu Stande gekommenes privatrechtliches Mietverhältnis ersetzt worden sei (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120312.X04Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013