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L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband NiederösterreichNorm
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §30 Abs1 idF 1652-1;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 des NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 in der Fassung LGBl 6951-0 ist der Wasserbedarf in Gebäuden im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlusszwang). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es keiner bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Behörde über das Bestehen des Anschlusszwanges. Steht der Anschlusszwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlussabgabe (Hinweis E 22. März 1996, 94/17/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170076.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011