RS Vwgh 2001/7/4 2001/17/0076

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich

Norm

GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §30 Abs1 idF 1652-1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 des NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 in der Fassung LGBl 6951-0 ist der Wasserbedarf in Gebäuden im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlusszwang). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es keiner bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Behörde über das Bestehen des Anschlusszwanges. Steht der Anschlusszwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlussabgabe (Hinweis E 22. März 1996, 94/17/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170076.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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