RS Vwgh 2001/7/4 97/17/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art132;
FinStrG §254 Abs1;
VStG §51 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0450 B 22. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgesetzgeber unterscheidet zwischen "Finanzstrafsachen des Bundes" im Art 129a Abs 1 B-VG und "Finanzstrafsachen" im Art 132 B-VG, sodaß der Begriff "Finanzstrafsachen" in einem weiteren Sinn als bloß "Finanzstrafsachen des Bundes" zu verstehen ist und alle Strafverfahren beinhaltet, die Verletzung strafbewehrter Abgabenvorschriften zum Gegenstand haben. Unter "Finanzstrafverfahren" in Art 132 B-VG fällt demnach auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das nicht nach dem FinStrG, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist (§ 254 Abs 1 FinStrG; siehe jedoch B 27.3.1996, 96/13/0005, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170133.X01

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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