RS Vfgh 2002/6/19 B154/02 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes durch amtswegige Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes durch amtswegige Aufhebung der angefochtenen Berufungserkenntnisse nach §52a VStG, der erstinstanzlichen Straferkenntnisse und Einstellung des Verfahrens vor dem UVS Wien; Kostenzuspruch wegen Klaglosstellung iSd §88 VfGG .

Mit der amtswegigen Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist der jeweilige Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen sind.

Entscheidungstexte

  • B 154/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2002 B 154/02 ua

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B154.2002

Dokumentnummer

JFR_09979381_02B00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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