RS Vwgh 2001/7/4 2001/17/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Index

L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
B-VG Art119a Abs5;
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §32 idF 1652-1;
LAO NÖ 1977;

Rechtssatz

Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen hat auch die Vorstellungsbehörde die NÖ LAO und nicht das AVG anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeindebehörden Abgaben betraf (Hinweis E 15. September 1995, 92/17/0247). Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn an die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstellungsbehörde in einem Verfahren betreffend eine Abgabenvorschreibung durch einen Gemeindewasserleitungsverband ein Antrag zugeleitet wird, zu dessen Behandlung der Obmann dieses Wasserleitungsverbandes als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170076.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten