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L16503 Gemeindeverband Wasserleitungsverband NiederösterreichNorm
AVG;Rechtssatz
Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen hat auch die Vorstellungsbehörde die NÖ LAO und nicht das AVG anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeindebehörden Abgaben betraf (Hinweis E 15. September 1995, 92/17/0247). Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn an die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstellungsbehörde in einem Verfahren betreffend eine Abgabenvorschreibung durch einen Gemeindewasserleitungsverband ein Antrag zugeleitet wird, zu dessen Behandlung der Obmann dieses Wasserleitungsverbandes als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170076.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011