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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Von einer "zulässigen" Verwertung kann dann keine Rede sein, wenn von dem Ergebnis dieser Verwertung Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 1990 ausgehen könnten, die über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehenden Gefahren hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X12Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015