RS Vfgh 2002/6/19 G95/02

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FührerscheinG §39 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des FührerscheinG betreffend die vorläufige Abnahme des Führerscheins bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen; Möglichkeit einer Beschwerde gegen die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehende vorläufige Führerscheinabnahme an den UVS

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §39 Abs1 zweiter Satz FührerscheinG, BGBl I 120/1997

Dem Antragsteller stand gegen die als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehende vorläufige Abnahme seines Führerscheines (vgl zur Vorgängerbestimmung des §76 Abs1 KFG 1967 zB VfSlg 9931/1984, 11923/1988) die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich offen. Es fehlt ihm daher die für die Antragstellung notwendige Legitimation.

Entscheidungstexte

  • G 95/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2002 G 95/02

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, VfGH / Individualantrag, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G95.2002

Dokumentnummer

JFR_09979381_02G00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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