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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des FührerscheinG betreffend die vorläufige Abnahme des Führerscheins bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen; Möglichkeit einer Beschwerde gegen die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehende vorläufige Führerscheinabnahme an den UVSRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §39 Abs1 zweiter Satz FührerscheinG, BGBl I 120/1997
Dem Antragsteller stand gegen die als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehende vorläufige Abnahme seines Führerscheines (vgl zur Vorgängerbestimmung des §76 Abs1 KFG 1967 zB VfSlg 9931/1984, 11923/1988) die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich offen. Es fehlt ihm daher die für die Antragstellung notwendige Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, VfGH / Individualantrag, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G95.2002Dokumentnummer
JFR_09979381_02G00095_01