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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §206 Abs6;Rechtssatz
Der Anforderung, auf die sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen, wird nicht schon mit dem Hinweis darauf entsprochen, dass eine Bewerberin im Gegensatz zum Mitbewerber "Alleinverdienerin" sei und dieser einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehe. Schon die Bezeichnung als "Alleinverdienerin" ist problematisch, wenn es sich um eine allein stehende Person handelt. Die österreichische Rechtsordnung kennt den Begriff "Alleinverdiener" nur in dem Sinn, der ihm nach der im § 33 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 enthaltenen Definition zukommt. Danach kann Alleinverdiener nur eine Person sein, die gegenüber dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder - bei aufrechter Ehe oder Partnerschaft - gegenüber Kindern gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Auch der allgemeine Sprachgebrauch deutet auf ein solches Verständnis hin: Von einem Alleinverdiener wird üblicherweise dann gesprochen, wenn eine einzige Person für den Unterhalt der Familie aufzukommen hat, nicht aber schon dann, wenn jemand "allein" den eigenen Unterhalt bestreitet; gedanklich wird beim Gebrauch des Begriffs "Alleinverdiener" das Vorhandensein eines potentiellen "Zweitverdieners" vorausgesetzt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Alleinverdiener VwRallg7 AlleinverdienerinDiskriminierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120285.X02Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011