RS Vwgh 2001/7/4 94/12/0153

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

Rechtssatz

Die personelle Ausstattung einer Ministerialabteilung ist eher als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, wenn die Funktion der Stellvertretung nur einem B-Beamten obliegt, neben dem noch ein VB a und zwei B-Beamte eingesetzt sind (weiters insgesamt vier Angehörige der Verwendungs/Entlohnungsgruppe C/c bzw D/d). Aus der Dienstaufsicht über die Bediensteten der Telefonvermittlung, über Chauffeure, Portiere, Hausarbeiter, Kopierkräfte udgl, die im Rahmen der jeweiligen Amtswirtschaftsstelle eingesetzt sind, lässt sich weder für den Anspruch noch für die Bemessung der Leiterzulage Entscheidendes gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994120153.X03

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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