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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die personelle Ausstattung einer Ministerialabteilung ist eher als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, wenn die Funktion der Stellvertretung nur einem B-Beamten obliegt, neben dem noch ein VB a und zwei B-Beamte eingesetzt sind (weiters insgesamt vier Angehörige der Verwendungs/Entlohnungsgruppe C/c bzw D/d). Aus der Dienstaufsicht über die Bediensteten der Telefonvermittlung, über Chauffeure, Portiere, Hausarbeiter, Kopierkräfte udgl, die im Rahmen der jeweiligen Amtswirtschaftsstelle eingesetzt sind, lässt sich weder für den Anspruch noch für die Bemessung der Leiterzulage Entscheidendes gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120153.X03Im RIS seit
10.09.2001