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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
In Anbetracht des Alkoholkonsums des Gendarmeriebeamten und der Sachverhaltsfeststellung, wonach dieser - nach hohem Alkoholkonsum - "im Zuge" einer "Auseinandersetzung zu seiner Waffe griff und sich ein Schuss löste", der in unmittelbarer Nähe zwischen dem Beamten und seiner Freundin den Boden traf, ist diese, wenn auch nur einmalige Tat, als gravierende Pflichtverletzung zu werten, weil von einem Gendarmeriebeamten außerhalb des Dienstes jedenfalls zu erwarten ist, dass er in alkoholisiertem Zustand seine Hände von einer Schusswaffe lässt (Hinweis: E 30.5.2001, Zl. 2001/12/0067). Das genannte Verhalten stellt insgesamt eine derart schwer wiegende Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des Beamten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar, dass ihre Schwere nicht unverhältnismäßig zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht. Am schweren Gewicht dieser Pflichtverletzung mag ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120049.X04Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012