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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §68 Abs1 impl;Rechtssatz
Gegenstand einer Feststellung nach § 4 AWG 1990 ist die "Sache" in jener Form, die der Antragsteller zum Gegenstand dieser Feststellung gemacht wissen will. Macht der Antragsteller einen Stoff in einer bestimmten Verpackung zum Gegenstand des Feststellungsantrages, so ist als "Sache" der Stoff in seiner angegebenen Verpackung der Prüfung auf seine Abfalleigenschaft zu unterziehen. Dass die Verpackung bei der Frage, ob die Erfassung einer Sache als Abfall unter dem Aspekt des § 1 Abs. 3 AWG 1990 geboten ist, eine Rolle spielen kann, ist zu bejahen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X13Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015