RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Norm

AVG §68 Abs1 impl;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §4;
VerpackV 1996;

Rechtssatz

Gegenstand einer Feststellung nach § 4 AWG 1990 ist die "Sache" in jener Form, die der Antragsteller zum Gegenstand dieser Feststellung gemacht wissen will. Macht der Antragsteller einen Stoff in einer bestimmten Verpackung zum Gegenstand des Feststellungsantrages, so ist als "Sache" der Stoff in seiner angegebenen Verpackung der Prüfung auf seine Abfalleigenschaft zu unterziehen. Dass die Verpackung bei der Frage, ob die Erfassung einer Sache als Abfall unter dem Aspekt des § 1 Abs. 3 AWG 1990 geboten ist, eine Rolle spielen kann, ist zu bejahen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X13

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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